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Versicherungsmakler für Landwirtschaft

Informationspflicht EU

Informationspflicht gemäß EU Vermittlerrichtlinie

Die Europäische Vermittlerrichtlinie wurde am 15. Januar 2003 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Deutschland in ein Gesetz umgesetzt, das am 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist und für jeden Versicherungsvermittler, d.h. für jeden Versicherungsvertreter und für jeden Versicherungsmakler, gilt. Zum ersten Mal wird auch für unser Land ein Vermittlerregister aufgebaut (in vielen anderen europäischen Ländern gab es schon eine Zulassungspflicht für Versicherungsmakler) und so dem Kunden ermöglicht, zwischen professionellem Versicherungsmaklern und Hobbyvertretern zu unterscheiden. Ein durchaus positiver Aspekt dieser neuen Regelung.

Die Richtlinie wurde notwendig, um zum einen die Dienstleistungsfreiheit für den Bereich der Versicherungsvermittlung zu ermöglichen, und zum anderen, um dem Gedanken des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen.

In der Richtlinie sind folgende wesentliche Punkte geregelt:

Eintragung der Vermittler in ein öffentlich zugängliches Register

Informationspflichten für den Vermittler

Beratungs- und Dokumentationspflichten (Beratungsprotokoll)

Einrichtung einer Schlichtungsstelle

Sicherung von Kundengeldern

 

Die Befragungspflicht § 42 c Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Der Vermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten. Dies bedeutet für den Vermittler, dass er bei Kunden, die mit Fragen aus dem Bereich Versicherung nicht bewandert sind, intensiver nachfragen muss, um so die Wünsche und Bedürfnisse abzuklären. Bei der Befragungspflicht geht es darum, passend zum Anlass der Beratung die subjektive Welt des Kunden zu erfassen.

 

Die Beratungspflicht § 42 c Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Die Beratung teilt sich immer in zwei Teile, zum einen die Analyse der Ist-Situation und zum anderen die Abgabe einer Empfehlung passend zur Situation.Bei der Ist-Situation geht es vor allem um die familiäre, finanzielle, steuerliche und Vermögenssituation. Hinzu kommen die Vorversicherungen. Aus den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und der Situationsanalyse ermittelt der Vermittler den Bedarf, die objektive Feststellung der nötigen Versicherungsverträge. Dieser Bedarf ist Basis für die Empfehlung des Vermittlers oder den Rat, den er erteilt.

 

Die Begründungspflicht § 42 c Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Der Vermittler muss seinen Rat begründen. Dies vor allem im Hinblick auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und die gegebene Situation. Kann die vorliegende Situation nicht vollständig gelöst werden, weil beispielsweise die Geldmittel nicht ausreichen oder passender Versicherungsschutz nicht zu beschaffen ist, so sollte auch dies bei der Begründung des Rates vermerkt werden.

 

Die Dokumentationspflicht/Beratungsprotokoll § 42 c Absatz 1, § 42 d Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Die Inhalte der Beratung, also die Erfüllung der Pflichten, sind in einer Dokumentation festzuhalten. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die wesentlichen Inhalte reichen. Wichtig ist es, die Entscheidung des Kunden festzuhalten, vor allem, wenn diese von dem erteilten Rat abweicht. Für einen Urkundenbeweis ist auch eine Unterschrift hilfreich. Das Gesetz schreibt diese aber nicht vor. Das Dokument ist auch ohne Unterschrift beweiskräftig. Die Dokumentation ist für alle Vermittler verpflichtend. Der Versicherer hat keinen Anspruch auf die Dokumentation und deren Aushändigung, da dieses Gesetz nur für Vermittler in diesem Punkt Gültigkeit hat.

Erst mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht für Vertreter die Verpflichtung zur Weiterleitung der Dokumentation. Der Kunde kann gemäß § 42 c Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz auf die Beratung und die Dokumentation verzichten. Hierzu ist jedoch eine Verzichtserklärung erforderlich, die den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass er so seine Ansprüche auf Schadensersatz (§ 42 e VVG) gegenüber dem Versicherungsvermittler im Falle einer Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Diese Verzichtserklärung muss immer auf einem gesonderten Dokument abgegeben werden, sie darf also nicht Bestandteil der Dokumentation oder gar des Antrags sein.

 

Beratungs- und Dokumentationsverzicht

Dieses Papier wird Ihnen ein Makler vermutlich dann zur Unterzeichnung vorlegen, wenn Sie ein ganz bestimmtes Versicherungsprodukt abschließen möchten. Wenn sie z.B. bei GV eine berufliche Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz, die in Deutschland sonst kein anderer Versicherer anbieten kann, abschließen möchten, dann kann auf eine umfassende Beratung verzichtet werden. Die Versicherungsmakler sind dazu angehalten, einen entsprechenden Verzicht mit dem Kunden zu vereinbaren:

„Der Kunde wünscht ausdrücklich eine (Spartenname)-Versicherung vom Versicherungsunternehmen (Name). Auf eine Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet. Herr/Frau (Name) ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen."

 

Als Schlichtungsstellen im Sinne des § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind eingesetzt:

Versicherungsombudsmann e.V.

Postfach 080 632

10006 Berlin

www.versicherungsombudsmann.de

 

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung:

Postfach 06 02 22

10052 Berlin

www.pkv-ombudsmann.de

 

Mit freundlichen Grüßen

Gäbel, GV Versicherungsmakler 

Unternehmenssitz:

Friedrichswalder Straße 2

D-24598 Boostedt

Büroanschrift:

Bahnhofstraße 12A

D-24598 Boostedt

Tel:04393-9797630

Fax:04393-9797631

Mobil: 0176-84014966 

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Web: www.versicherungen-landwirtschaft.de

Inhaber: 

Thorsten Gäbel - Friedrichswalder Straße 2 - D-24598 Boostedt

Steuernummer:

Finanzamt Neumünster 2407100625

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherungs AG:

Nr. 405/25/573265084 - Mindestversicherungssumme

Erlaubnis und Register:

Die Genehmigung nach § 34d der GewO ist erteilt.

Registernummer:  D-Q4EA-47D69-50

Die Eintragung im Vermittleregister kann im nachfolgendem Link überprüft werden: 

www.vermittlerregister.info

 

Industrie- und Handelskammer zu Kiel

Bergstr. 2

24103 Kiel

Tel. Nr. 0431 - 5194 - 0

Fax Nr. 0431 - 5194-234

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Internet: www.ihk-schleswig-holstein.de

Gemeinsame Stelle:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.

Breite Straße 29

10178 Berlin 

Tel.: 0180- 500 585-0 (14 Cent/Min aus dem dt.Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Internet: www.dihk.de

 

Beteiligungen

Der Makler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsmakler.

 

Schlichtungsstellen:

Versicherungsombudsmann e.V.

Postfach 08 06 32

10006 Berlin

Tel.: 01804 - 22 44 24 

Fax: 01804 - 22 44 25 (20 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)

Weitere Informationen unter: www.versicherungsombudsmann.de

 

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Kronenstr.13

10117 Berlin

Tel.:  01802 - 55 04 44 (6 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)

Fax:  030 / 20 45 89 31

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Telefon: 04393 - 9797630